STatuten der VEreinigung ehemaliger Theresianisten

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinigung ehemaliger Theresianisten“ und hat seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet sowie auf alle Orte, an denen sich die Mitglieder dauerhaft aufhalten.

§ 2. Zweck und Mittel zu seiner Erreichung

Zweck der Vereinigung ist die Zusammenfassung aller ehemaligen Theresianisten zur Erfüllung caritativer, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Aufgaben, insbesondere zur dauernden Förderung der Maria-Theresien-Stiftung und der Stiftung „Theresianische Akademie“ und ihres öffentlichen Gymnasiums. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereinszweck soll durch Einsatz ideeller und materieller Mittel erreicht werden.

1.   Ideelle Mittel sind:

a.    die Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionen, caritativen, sozialen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen und dergleichen;

b.   Information der Mitglieder durch Veröffentlichungen;

c.    die Beratung der Organe der Stiftung Theresianische Akademie und der Maria- Theresien-Stiftung und die Mitarbeit in diesen Stiftungen.

2.   Materielle Mittel sind:

a.    Mitgliedsbeiträge;

b.   Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen;

c.    Erträgnisse aus den in Z 1 genannten Veranstaltungen.

§ 3. Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

1. Ehrenmitgliedern

2. ordentlichen Mitgliedern

§ 4. Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Stiftung „Theresianische Akademie“ und ihres öffentlichen Gymnasiums oder um die Vereinigung ehemaliger Theresianisten besondere Verdienste erworben haben.

Ehrenmitglieder werden über Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt, und zwar durch Akklamation oder Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorschlag auf Ernennung eines Ehrenmitglieds muss in der Tagesordnung der Vorstandssitzung angekündigt werden. Die Beschlussfassung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens neun Vorstandsmitgliedern und erfordert Einstimmigkeit.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen der Vereinigung.

§ 5. Ordentliche Mitglieder

Voraussetzung für die Aufnahme in die Vereinigung ehemaliger Theresianisten ist der Besuch des öffentlichen Gymnasiums der Stiftung Theresianische Akademie in Wien vor 1938 oder die Absolvierung einer mindestens vierjährigen, im Falle der im Theresianum abgelegten Matura mindestens dreijährigen ununterbrochenen Schulzeit an diesem nach 1957. Der Gymnasialjahrgang des Bewerbers muss bereits die Reifeprüfung abgelegt haben. Die Aufnahme in die Vereinigung erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Erklärung, der Vereinigung beitreten zu wollen. In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit beschließen, die Anzahl
der erforderlichen Schuljahre herabzusetzen. Ordentliche Mitglieder haben die Rechte und Pflichten gemäß den §§ 9 und 10 der Statuten.

§ 6. Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Generalversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr festgesetzt. Mitglieder, die nach dreimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag bis zum 1. Juli des Folgejahres nicht bezahlt haben, gelten als freiwillig aus der Vereinigung ausgetreten. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand aus eigener Initiative oder über Ansuchen des Betreffenden eine Erstreckung dieser Frist oder eine Befreiung vom Mitgliedsbeitrag beschließen. Die nachträgliche Zahlung gilt als Antrag auf die Wiederaufnahme gemäß § 8. Mitglieder zahlen bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ablegung der Matura durch den Gymnasialjahrgang des Mitglieds einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe ebenfalls von der Generalversammlung jeweils für das folgende Kalenderjahr festgesetzt wird. Unter Vorlage einer Studienbestätigung oder eines Nachweises über andere berücksichtigungswürdige Umstände kann eine Ermäßigung oder Befreiung vom Mitgliedsbeitrag jedoch nur für maximal 2 aufeinander folgende Jahre beschlossen werden.

§ 7. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn das Verhalten des betreffenden Mitglieds der Würde und dem Ansehen der Vereinigung abträglich ist. Der Ausschluss eines Mitglieds ist in der Tagesordnung der Vorstandssitzung anzukündigen. Die Beschlussfassung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens neun Vorstandsmitgliedern und erfordert eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht eines Appells an die Generalversammlung. In dieser erfordert die Bestätigung des Ausschlusses eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen; die Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

§ 8. Wiederaufnahme in die Vereinigung

Freiwillig ausgetretene bzw. ausgeschiedene Mitglieder können jederzeit, ausgeschlossene jedoch frühestens nach fünf Jahren an den Vorstand einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Vereinigung stellen.

§ 9. Rechte der Mitglieder

1.   Das persönliche Recht der Teilnahme an allen Versammlungen und Veranstaltungen der Vereinigung.

2.   Das Recht, Gäste zu den Veranstaltungen der Vereinigung vorzuschlagen.

3.   Das Stimmrecht in der Generalversammlung.

4.   Das Recht in den Vorstand gewählt zu werden.

5.  Das Recht, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu erstatten. Anträge, die der Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen samt Antragstext sowie Wahlvorschläge, müssen längstens vier Wochen vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand bekanntgegeben werden und von mindestens fünf Mitgliedern gefertigt sein.

6.   Das Recht, binnen vier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen, von mindestens einem Zehntel der Mitglieder gefertigten Antrages auch außerhalb einer Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden.

Alle diese genannten Rechte können nur persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung durch Vollmacht ist, sofern in den Statuten nicht anders bestimmt, ausgeschlossen.

§ 10. Pflichten der Mitglieder

1.   Tatkräftiges kameradschaftliches Zusammenhalten und Mitwirken an der Erfüllung des Vereinszwecks.

2.   Unterstützung und Förderung der Stiftung „Theresianische Akademie“ und ihres öffentlichen Gymnasiums.

3.   Einhalten der Statuten.

4.   Pünktliche Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

5.   Unterlassung missbräuchlicher Verwendung der Kontaktdaten der Mitglieder sowie des Logos und des Namens der Vereinigung.

§ 11. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. die Generalversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsprüfer

4. das Schiedsgericht.

§ 12. Generalversammlung

A. Der Vorstand hat alljährlich eine ordentliche Generalversammlung, und zwar möglichst in den Monaten April oder Mai einzuberufen, wobei die Einladung aller Mitglieder mindestens fünf Wochen früher zu erfolgen hat.
B. Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und des/der Vizepräsidenten.
2. Kontrolle und Entlastung des Vorstandes.
3. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
4. Wahl von zwei Ersatzschiedsrichtern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern bei Appell an die Generalversammlung.
7. Änderung der Statuten.
8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
9. Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.
10. Bestellung eines Abwicklers bei Auflösung der Vereinigung.
11. Bestimmung über das Vereinsvermögen bei Auflösung der Vereinigung.
12. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und die finanzielle Gebarung.
13. Bestellung eines Sondervertreters für den Fall, dass der Verein gegen einen Organwalter Ersatzansprüche geltend machen will.
C. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, ein Vizepräsident oder das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes. Wenn in den Statuten nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwanzig Mitgliedern erforderlich. Sollte eine halbe Stunde nach dem in der Einladung bekanntgegebenen Beginn der Generalversammlung diese Zahl nicht erreicht sein, so tagt eine neue Generalversammlung mit der gleichen Tagesordnung am gleichen Ort, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
D. Soweit nicht gemäß Punkt E. die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts im Weg elektronischer Kommunikation ermöglicht wurde, sind die Mitglieder berechtigt, sich bei der Stimmabgabe in der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen.
Die Die Mitglieder sind berechtigt, sich bei der Stimmabgabe in der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Die Bevollmächtigung erfolgt mittels einer schriftlichen Spezialvollmacht. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten.
E. Der Vorstand kann den Mitgliedern die Teilnahme an der Generalversammlung im Weg elektronischer Kommunikation mittels einer akustischen und allenfalls auch optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit ermöglichen. Eine allfällige Störung der elektronischen Kommunikation hat auf den Ablauf der Generalversammlung keinen Einfluss. Über die Teilnahme und das Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation, die Übertragung sowie die Art der Verbindungstechnologie entscheidet der Vorstand. Im solchen Fall ist auf diese Möglichkeiten in der Einladung zur Generalversammlung samt allen erforderlichen Angaben (organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme) hinzuweisen.

§ 13. Vorstand

A.   Der Vorstand besteht aus mindestens zehn und höchstens sechzehn Mitgliedern, die in der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist statthaft. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

An der Spitze des Vorstandes stehen der Präsident und mindestens ein, höchstens drei Vizepräsidenten, von denen einer mit der Geschäftsführung betraut werden kann. Der Präsident und der Vizepräsident/die Vizepräsidenten werden gleichfalls mit einfacher Majorität auf die Dauer von drei Jahren von der  Generalversammlung gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist statthaft.

Der Vorstand konstituiert sich nach seiner Wahl unter Vorsitz des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten und wählt aus seiner Mitte einen Schriftführer und einen Kassier oder einen Generalsekretär, der beide Funktionen vereint, eventuell deren Stellvertreter.

Der Vorstand kann sich, vorbehaltlich der Bestätigung der Generalversammlung, selbständig ergänzen.

B.   Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

1.   Leitung des Vereins und Führung der Geschäfte der Vereinigung.

2.   Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere auch vor Behörden.

Rechtsverbindliche Erklärungen und Bekanntmachungen des Vorstandes bedürfen der Fertigung zweier Vorstandsmitglieder, wobei zumindest eine Fertigung durch Präsident, Vizepräsident, Kassier oder Generalsekretär zu erfolgen hat.

3.   Verwaltung und Verwahrung des Vereinsvermögens, insbesondere Sicherstellung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens.

4.   Aufnahme ordentlicher Mitglieder, deren Ausschluss und die Wiederaufnahme von Mitgliedern sowie der Vorschlag auf Ernennung eines Ehrenmitglieds an die Generalversammlung.

5.   Einberufung der Generalversammlung. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Über schriftliches, an den Vorstand gerichtetes Ansuchen, das von mindestens fünfzehn Mitgliedern gefertigt ist, muss er binnen sechs Wochen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Beträgt die Anzahl der Mitglieder des Vereins 150 oder weniger ist das im letzten Satz genannte Ansuchen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder zu fertigen.

6.   Information der Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins. Ermöglichung regelmäßiger Zusammenkünfte von Mitgliedern sowie die regelmäßige Information der Mitglieder über die Aktivitäten der Vereinigung.

7.   Abhaltung caritativer, sozialer, gesellschaftlicher sowie kultureller Veranstaltungen und die Betrauung von Mitgliedern mit deren Durchführung.

8.   Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung.

9.   Die Beseitigung der von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel und Setzen von Maßnahmen gegen die aufgezeigten Gefahren.

C.   Den Vorsitz in den Vorstandssitzungen führt der Präsident, ein Vizepräsident oder das älteste anwesende Mitglied des Vorstandes. Stimmberechtigt sind nur die persönlich anwesenden Mitglieder des Vorstandes. Eine Bevollmächtigung ist unzulässig.

Wenn in den Statuten nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen, auf Verlangen mindestens eines Vorstandsmitglieds geheim durch Abgabe von Stimmzetteln. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich.

§ 14. Rechnungsprüfer

A.  Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.

B.  Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (In-sich-Geschäfte), ist besonders einzugehen.

C.  Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand sowie der Generalversammlung zu berichten.

D.  Die Rechnungsprüfer können vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Stellen Sie fest, dass der Vorstand beharrlich oder auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, haben sie selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

§ 15. Dauer des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung, zu der alle Mitglieder spätestens einundzwanzig Tage vor dem anberaumten Termin unter ausdrücklichem Hinweis auf den Punkt der Tagesordnung „Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung“ einzuladen sind, beschlossen werden. Die Beschlussfassung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens fünfzig ordentlichen Mitgliedern und erfordert eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Fall der Auflösung hat der Abwickler die Liquidation nach den Bestimmungen der §§ 28ff VerG rasch durchzuführen. Die letzte Generalversammlung beschließt, wie ein allenfalls nach Beendigung der Liquidation verbleibendes Vereinsvermögen zu verwenden ist. Der Überschuss ist nach Möglichkeit den im § 2 genannten oder diesen verwandten Zwecken, sonst Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Das Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Weise den Vereinsmitgliedern zugute kommen.

§ 16. Statutenänderung

Eine Änderung dieser Statuten kann nur in einer Generalversammlung beschlossen werden. Die Änderung der Statuten ist in der Tagesordnung anzukündigen. Die Beschlussfassung erfolgt bei Anwesenheit von mindestens zwanzig Mitgliedern und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

A.  Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern. Sämtliche Schiedsrichter müssen Mitglieder des Vereins sein.

B.  Das Schiedsverfahren wird mit Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Gegner eingeleitet. Diese Mitteilung hat die Bekanntgabe zu enthalten, das Schiedsgericht in einer bestimmten Streitigkeit anzurufen.

C.  Die Streitparteien haben binnen 14 Tagen ab Einleitung des Schiedsverfahrens jeweils einen Schiedsrichter zu benennen. Die beiden Schiedsrichter bestellen binnen vier Wochen nach ihrer Benennung den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes tätig wird.

D.  Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen 14 Tagen nach Einleitung des Schiedsverfahrens benannt oder wird dieser erfolgreich abgelehnt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Benennung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter oder wird dieser erfolgreich abgelehnt, übernimmt der an Lebensjahren ältere gewählte Ersatzschiedsrichter diese Funktion.

E.  Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung bekannt geworden sind.

F.   Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnen will, hat binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Ablehnungsgrund bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung.

G.  Bei Verhinderung oder erfolgreicher Ablehnung des an Lebensjahren älteren gewählten Ersatzschiedsrichters übernimmt der an Lebensjahren jüngere gewählte Ersatzschiedsrichter dessen Funktion.

H.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18.

Jedes Mitglied der „Vereinigung ehemaliger Theresianisten“ erkennt durch seinen Eintritt die Bestimmungen dieser Statuten an.

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